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RECHT

Vollstreckung deutscher Titel in Griechenland

Zwangsvollstreckung und Anerkennung deutscher Titel in Griechenland

14.03.2007, 11:18 Uhr Von RAin Römhild gelesen: 1211



Vollstreckung deutscher Urteile in Griechenland

Eine Vollstreckung von deutschen Urteilen ist in Griechenland grundsÀtzlich möglich. Hat man beispielsweise gegen einen griechischen Schuldner ein deutsches Urteil erwirkt, so kann man unter den Voraussetzungen des Art. 38 EuGVVO dieses Urteil in Griechenland vollstrecken. Dazu ist ein Antrag an das zustÀndige Gericht notwendig, der von einem Berechtigten (z.B. dem KlÀger) gestellt werden muss. ZustÀndig ist das Gericht am Wohnsitz des Vollstreckungsgegners oder dasjenige an dem Ort, an dem vollstreckt werden soll. Der Berechtigte muss dem Antrag eine Ausfertigung der anzuerkennenden Entscheidung beilegen.

Sind diese Voraussetzungen erfĂŒllt, wird die Entscheidung in Griechenland fĂŒr vollstreckbar erklĂ€rt und dem Vollstreckungsgegner unverzĂŒglich zugestellt. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich, vorausgesetzt der Vollstreckungsgegner legt innerhalb eines Monats keinen Rechtsbehelf gegen die VollstreckbarerklĂ€rung ein. Ist dem nicht so oder ist die einmonatige Frist abgelaufen, so steht einer Vollstreckung des deutschen Urteils in Griechenland nichts mehr entgegen.

Mahnverfahren: Mahnverfahren in Deutschland, DurchfĂŒhrung gegen eine in Griechenland wohnhafte Person – geht das?

GrundsĂ€tzlich ist das so genannte Mahnverfahren einer der schnellsten und kostengĂŒnstigsten Wege eine Forderung gegen einen Schuldner vollstrecken zu können, da hierbei nur ein Antrag an das Gericht gestellt werden muss und nur im Falle eines Widerspruchs oder Einspruchs des Schuldners eine (kostenintensivere) mĂŒndliche Verhandlung vor dem Gericht stattfindet.

Im deutschen Recht ist das Mahnverfahren in den § 688 bis § 703 d der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. GemĂ€ĂŸ § 688 Absatz 3 ZPO findet das Mahnverfahren auch dann statt, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden mĂŒsste und dies das Anerkennungs- und VollstreckungsausfĂŒhrungsgesetz dies vorsieht. Das ist derzeit fĂŒr alle Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union der Fall und somit auch fĂŒr Griechenland.

Der Mahnbescheidsantrag muss dann am Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt werden.

EuropĂ€ischer Vollstreckungstitel gemĂ€ĂŸ EuVTVO im unstreitigen Verfahren

Eine andere Möglichkeit, deutsche Urteile gegen einen Schuldner in Griechenland zu vollstrecken bietet die EuVTVO, die einen europĂ€ischen Vollstreckungstitel ermöglicht. Ziel der EuVTVO ist es, innerhalb der Mitgliedstaaten der EU (außer DĂ€nemark) das Verfahren zur Vollstreckung von nationalen Titeln zu vereinfachen. Allerdings gilt dies nicht fĂŒr alle Titel, die man in einem Staat vor einem nationalen Gericht erwirkt hat, sondern nur fĂŒr solche Titel, die aufgrund einer unbestrittenen Forderung ergangen sind. Unbestritten bedeutet diesbezĂŒglich:
Die Forderung ist im gerichtlichen Verfahren vom Schuldner anerkannt oder der Forderung ist im Wege eines Vergleichs zugestimmt worden
Der Schuldner ist in der Gerichtsverhandlung bezĂŒglich der Forderung nicht erschienen, nachdem er zuvor der Forderung widersprochen hatte. (sog. VersĂ€umnisurteil) oder
Der Schuldner hat ausdrĂŒcklich die Forderung in einer öffentlichen Urkunde anerkannt.

Weitere Voraussetzung fĂŒr einen europĂ€ischen Vollstreckungstitel ist ein Antrag des GlĂ€ubigers am Gericht, an welchem er den nationalen Titel erwirkt hat.

Einen Vorteil fĂŒr den GlĂ€ubiger einer Forderung stellt dieses Verfahren insoweit dar, dass ein derartiger Titel, nachdem er vom nationalen (hier also vom deutschen) Gericht als europĂ€ischer Vollstreckungstitel bestĂ€tigt wurde, nicht mehr einer VollstreckbarerklĂ€rung (s.o. 1.) bedarf und dem Schuldner nur die sehr eingeschrĂ€nkten Möglichkeiten des Art. 10 I EuVTVO bleiben, um gegen den europĂ€ischen Vollstreckungstitel vorzugehen.

Der europÀische Vollstreckungstitel wird dann unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedsstaat ergangene Entscheidung.

Die EuVTVO ist am 21.10.2005 in Kraft getreten.

http://www.rechtsberatung-griechenland.de






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